Um werdenden bzw. frisch gebackenen berufstätigen Müttern die Zeit vor und nach der Geburt ihres Nachwuchses zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das Institut des Mutterschaftsurlaubes im Mutterschutzgesetz normiert. Dieses sieht vor, dass berufstätige, werdende Mütter einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub von insgesamt 14 Wochen haben. Diese 14 Wochen Mutterschaftsurlaub teilen sich auf in sechs Wochen Urlaub vor der Niederkunft und acht Wochen Urlaub nach der Geburt des Kindes.
Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes unter besonderen Voraussetzungen
Bringt die Mutter Mehrlinge zur Welt oder erleidet sie eine Frühgeburt, kann der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes oder der Kinder von acht Wochen auf zwölf Wochen verlängert werden.
Erleidet die Mutter eine Totgeburt, so darf sie ihre Beschäftigung auf eigene Initiative noch vor dem Ende des nachgeburtlichen Mutterschutzurlaubes, also vor Ablauf der acht Wochen, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach der Niederkunft wieder aufnehmen.
Werdenden Müttern kann auch weitergehender Mutterschutz gewährt werden, wenn sie durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen können, dass das Leben oder die Gesundheit des Kindes oder der Mutter durch die Fortsetzung der derzeit durch die Mutter ausgeführten Arbeit gefährdet ist.
Müttern, die mittels eines ärztlichen Attestes nachweisen können, dass sie nicht in der Lage sind, ihre vor der Geburt ausgeführte Arbeit in vollem Umfang in den ersten Wochen oder Monaten nach der Niederkunft auszuführen, dürfen laut News Schweiz keine Arbeiten zugewiesen werden, die sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht ausführen können.
Wichtig zu wissen: Eine Erkrankung während dieser, ob Babyschnupfen oder eine ausgeprägtere Kleinkindkrankheit verlängert den Mutterschaftsurlaub nicht.
Bringt eine Mutter ein Kind mit einer Behinderung zur Welt, so hat sie Anspruch auf eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes. Auch in diesem Fall kann der Mutterschaftsurlaub nach der Geburt von acht Wochen auf zwölf Wochen verlängert werden.
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Galt das Mutterschutzgesetz bis zum Jahr 2017 ausschließlich für Arbeitnehmerinnen in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, so wurden die Rechte für werdende Mütter mit der im Jahr 2017 erfolgten Reform des Mutterschutzgesetzes auch auf werdende Mutter ausgeweitet, die in einem arbeitnehmerähnlichem Verhältnis stehen. Dies bedeutet, dass nunmehr auch Schülerinnen, Praktikantinnen, Studentinnen und Geschäftsführerinnen seit dem Inkrafttreten der Reform des Mutterschutzgesetzes im Jahr 2018 die in diesem Gesetz normierten Rechte genießen.
Über welches Einkommen verfügen Mütter im Mutterschaftsurlaub?
Werdende Mütter – sowohl berufstätige, wie auch arbeitslose – haben einen Anspruch auf Leistungen, welche im Rahmen des Mutterschutzgesetzes festgelegt worden sind.
Dies bedeutet, dass werdende Mütter einen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld für einen Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt, den Tag der Entbindung und für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt haben. Diese Regelung gilt entsprechend der oben genannten Besonderheiten auch für Früh- und Mehrlingsgeburten; in diesen Fällen hat die Mutter für einen Zeitraum von zwölf Wochen Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld.
Auch geldwerte Leistungen werden gänzlich entsprechend dem durchschnittlichen üblichen Nettolohn der letzten drei Monate vor dem vorgeburtlichen Mutterschaftsurlaub bezahlt.
Die Leistungen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes werden im Regelfall von der Krankenversicherung der werdenden Mutter übernommen. Hierbei zahlt die Krankenversicherung jedoch nicht mehr als 13,00 EUR pro Tag. Die Differenz zwischen den von der Krankenkasse erbrachten Leistungen und dem vorherigen Monatsgehalt der werdenden Mutter wird vom Arbeitgeber der Mutter entrichtet.